Wähle aus, welche Sportart dir liegt
Sportart
Reiseziel
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sportreisen Stand: 06.09.2024
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, inkludiert die gewählte Formulierung alle Geschlechter, auch wenn aus redaktionellen Gründen die männliche Form verwendet wird.
Der Vertrag über die Teilnahme an einer Sportreise kommt ausschließlich zustande zwischen dem Kunden und dem SportBildungswerk Nordrhein-Westfalen e. V., Friedrich-Alfred-Allee 25, 47055 Duisburg (im Folgenden: „SBW“). Das SBW darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen. Die Vollendung des 15. Lebensjahres ist Voraussetzung für eine Teilnahme. Das SBW kann Ausnahmen für einzelne Teilnehmer und/oder Veranstaltungen zulassen.
Für alle Buchungswege (z.B. Reisebüro, direkt beim SBW, telefonisch, online etc.) gilt:
Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des SBW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des SBW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des SBW vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflicht erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem SBW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
Die vom SBW gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Art. 250 § 2 Nr. 1,3 bis 5 und EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden – z.B. Kinderermäßigung/Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist das Alter des Kindes am vertraglich vereinbarten Rückreisedatum maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.
Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per SMS oder per E-Mail erfolgen, gilt:
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem SBW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch das SBW zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird das SBW dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder E-Mail), sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S.2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Die Übersendung eines vorgedruckten Anmeldeformulars aus unseren Katalogen durch den Kunden stellt lediglich eine Buchungsanfrage des Kunden dar. Das SBW bietet im Anschluss dem Kunden den Vertragsschluss ausdrücklich unter Übersendung der gesetzlich vorgesehenen Informationen an. Der Vertrag kommt dann mit der Annahmeerklärung des Kunden auf dieses Angebot zustande
Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App) gilt für den Vertragsabschluss:
Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
Soweit der Vertragstext vom SBW gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde dem SBW den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung).
Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des SBW beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß f) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
Das SBW weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach §651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossenen wurden kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gem. § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Reiseversicherungen fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reiseantritt fällig, es sei denn in der Ausschreibung ist eine Mindestteilnehmerzahl vorgesehen.
Zahlungen können ausschließlich per Kreditkarte oder per SEPA-Lastschrift erfolgen. Das SBW informiert den Kunden in der Regel mit Rechnungsversand über den bevorstehenden Zahlungseinzug („Pre-Notifikation“), spätestens jedoch bis einen Tag vor Fälligkeit der Lastschrift. Diese Information kann auch zugleich für mehrere Zahlungseinzüge (z.B. Anzahlung und Restpreiszahlung) im Voraus erfolgen. Der vom SBW eingezogene Betrag kann dann vom mit der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn im Zeitraum zwischen der Ausstellung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum vom Kunden Leistungen insgesamt oder teilweise storniert oder Leistungen hinzugebucht werden. Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift erfolgt die Belastung automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Soweit der Zahlungseinzug vom genannten Lastschriftkonto zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich ist, ist das SBW berechtigt, dadurch ihm entstehende tatsächliche Mehrkosten (z.B. Bank- oder charge-back-Gebühren) dem Kunden im Wege des Schadensersatzes zu berechnen.
Die Reiseunterlagen mit detaillierten Informationen werden nach vollständigem Zahlungseingang 10 – 14 Tage vor Reisebeginn versandt.
Erhält der Kunde direkt von dem SBW eine Rechnung und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das SBW und nicht an das vermittelnde Reisebüro zu leisten.
Das SBW kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Reisepreis – insbesondere nach Ziff. 2.1. bis 2.2 - nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Das SBW hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abteilung Sportversicherung, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf abgeschlossen.
Das SBW behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Personenbeförderungskosten aufgrund höherer Treibstoff- oder Energieträgerkosten oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder von Änderungen der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse zu erhöhen.
Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Personenbeförderungskosten, erhöhen, so ist das SBW berechtigt den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen:
Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann das SBW von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen;
Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.
Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder wegen einer Änderung des maßgeblichen Wechselkurses kann das SBW den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
Grundsätzlich kann eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn von dem Kunden verlangt werden. Das SBW unterrichtet den Kunden darüber und über die Berechnung der Preiserhöhung auf einem dauerhaften Datenträger.
Der Kunde kann vom SBW unter Beachtung der Regelung in Ziff. 3.4 Satz 1 eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 3.1. genannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für das SBW führt.
Im Falle der Mitteilung einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtreisepreises liegt darin ein Angebot des SBW an den Kunden zu einer entsprechenden Vertragsänderung. Das SBW kann von dem Kunden in diesem Fall verlangen, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist entweder das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen. Wahlweise kann das SBW dem Kunden statt einer Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom SBW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind diesem vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Das SBW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom SBW zugleich mit Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, sofern das SBW eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des SBW zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem SBW reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer ihm angebotenen Ersatzreise verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem SBW nicht oder nicht innerhalb der bestimmten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung nach Ziff. 4.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
Führen die Änderungen oder die Ersatzreise im Vergleich zur ursprünglich gebuchten Reise zu einer Qualitätsminderung oder zu einer Senkung der Kosten beim SBW, so besteht Anspruch auf angemessene Preisminderung.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem SBW oder dem vermittelnden Reisebüro.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert das SBW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann das SBW eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des SBW unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Das SBW macht pauschalierte Rücktrittsentschädigungen geltend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zugang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn, die Reiseart, der jeweilige Bestimmungsort sowie die erwarteten Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. Die pauschalierte Entschädigung ist daher wie folgt nach dem Zeitraum zwischen Rücktritt und geplantem Reiseantritt gestaffelt:
Macht das SBW eine pauschalierte Entschädigung gemäß vorstehender Ziff. 5.3. geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem SBW die Entstehung eines geringeren oder gar keines Schadens nachzuweisen.
Das SBW behält sich vor, anstelle der pauschalierten Rücktrittsentschädigung gemäß Ziff. 5.3. eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist das SBW auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen zu begründen.
Ist das SBW infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat es diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese einmalig bis 35 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des SBW zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung.
Für Umbuchungen im Sinne von 6.1. wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für das SBW nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 35,00 € pro Person fällig, es sei denn die Umbuchung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen vorvertraglichen Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden.
Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651e BGB durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vom SBW verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem SBW 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Ziff. 6.3. gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651e BGB als Gesamtschuldner.
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen zu deren vertragsgemäßer Erbringung das SBW bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Pauschalreisevertrages berechtigt hätten. Das SBW wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
Das SBW kann den Reisevertrag auch nach Reisebeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, so dass eine weitere Teilnahme für das SBW oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist für das SBW entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegenüber Mitarbeitern des SBW, gegenüber Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen der Fall. Dem SBW steht im Fall der Kündigung der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann das SBW von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung verlangen.
Das SBW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des SBW beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
Das SBW hat die Mindestteilnehmerzahl in der Reisebestätigung oder Reiseausschreibung anzugeben.
Das SBW ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
Ein Rücktritt des SBW später als 20 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Es gelten die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne. Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch kurzfristig, sind im Rahmen von Ziff. 5 dieser Bedingungen zulässig. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Fluggerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Das SBW wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von solchen Umständen gemäß Ziff. 10 informieren. Am Zielort geschieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, Abdruck in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden, unmittelbar durch die Reiseleitung oder online über eine dem Kunden mit den Reiseunterlagen mitgeteilte Internetseite. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch, mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen oder online unter der mitgeteilten Internetseite zu informieren.
Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei dem SBW gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens 24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets oder in dem Booklet mit den Tickets und Reisegutscheinen angegebene Rufnummer.
Im Rahmen der Luftbeförderung wird pro Kunde ein Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 15 kg als aufgegebenes Gepäck befördert. Das gilt grundsätzlich nicht für Kleinkinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatzanspruch. Etwaige höhere Freigepäckgrenzen und Kosten für Übergepäck richten sich nach den Beförderungsbedingungen des jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmens. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck, sondern im Handgepäck zu befördern. Es ist dabei untersagt, gefährliche Gegenstände (z.B. Scheren, Nagelfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 90 Minuten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flugplänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben angegebenen Zeitpunkt, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
Die Beförderung von Schwangeren oder Kranken kann aufgrund der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei bestehender Schwangerschaft oder Erkrankung zum Zeitpunkt der Luftbeförderung ist daher das SBW unverzüglich zu informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beförderungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geklärt werden können.
Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können Zwischenlandungen miteinschließen.
Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an das SBW, sondern ausschließlich an die jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen(die Fluggesellschaft) zu richten.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet das SBW, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist das SBW verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald das SBW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss das SBW den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Auf Ziff. 8 wird verwiesen. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Gemeinschaftliche Liste“) ist auf folgender Internetseite https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar.
Der Kunde hat das SBW oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotel-Voucher, etc.) nicht innerhalb der vom SBW mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet werden, wenn das SBW zufolge rechtzeitiger Übermittlung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde habe diese erhalten.
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit das SBW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch bereit gewesen wäre, kann der Reisende für das dadurch verursachte Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des SBW vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter nicht vorhanden und nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem SBW unter der in den Reiseunterlagen mitgeteilten Kontaktstelle des SBW oder dessen Vertreters vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er die Reise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem SBW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom SBW verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfrachtführer anzeigen, bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines Gepäckschadens oder -verlustes noch am Zielflughafen beim Abfertigungsagenten der ausführenden Fluggesellschaft gegen Aushändigung des international üblichen PIR-Formulars (property irregularity report) vorzunehmen, da andernfalls die Fluggesellschaften in der Regel Schadenersatzzahlungen zurückweisen. Bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten empfiehlt es sich, der Schadenanzeige den Passagiercoupon sowie den Gepäckabschnitt beizufügen.
Die vertragliche Haftung des SBW für Schäden, die nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
Das SBW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder für Leistungen, die der Kunde im Zielgebiet bei der Reiseleitung oder bei Leistungsträgern der Beklagten bucht (z. B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.), für deren Ausführung jedoch erkennbar der betreffende Leistungsträger, ein Dritter oder ein anderes benanntes Unternehmen als verantwortlicher Leistungserbringer auftritt. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Das SBW haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des SBW ursächlich geworden ist.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem SBW (SportBildungswerk Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Allee 25, 47055 Duisburg) geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Betreuung sowie Flug- und Schalterpersonal sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht berechtigt, Ansprüche im Namen des SBW anzuerkennen.
Die EU-Kommission stellt Informationen für die Durchführung von Beschwerdeverfahren zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher zur Verfügung. Diese Informationen finden Sie auf der Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS) für Verbraucher: ec.europa.eu/consumers/odr/
Das SBW ist zur Teilnahme an einer außergerichtlichen Online-Streitbeilegung vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle gesetzlich nicht verpflichtet, aber bereit hieran freiwillig teilzunehmen. Verbraucher können sich hierzu an die folgende Verbraucherstreitschlichtungsstelle wenden: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Straßburger Straße 8 77694 Kehl am Rhein Tel. 07851 / 795 79 40 Fax 07851 / 795 79 41 E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Website: www.verbraucher-schlichter.de
Das SBW weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/...) hin.
Das SBW weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa hin.
Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch das SBW hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht das SBW ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn das SBW trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Das SBW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass das SBW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
Alle Teilnehmer sind während der Veranstaltung und auf dem direkten Weg zu und von der Veranstaltung, für die der Versicherungsschutz besteht, unfall-, kranken- und haftpflichtversichert im Rahmen des Sportversicherungsvertrages der Sporthilfe e.V. in Lüdenscheid. Eine Versicherung zur Deckung der Reiserücktrittskosten sowie Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, die nicht in unseren Versicherungspaketen enthaltenen sind, wird dringend empfohlen.
Veranstalter:
SportBildungswerk Nordrhein-Westfalen e. V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Vorstand: Sebastian Staats
Telefon: 0203 395183-0
E-Mail: info@sbw-nrw.de
VR 1919 Amtsgericht Duisburg